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10% Mietminderung bei zu langem Kaltwasservorlauf |
Erst warten, dann duschen: Ein zu langer Kaltwasservorlauf in Bad und
Küche ist einem Mieter nicht dauerhaft zuzumuten. Wie der Infodienst Recht
und Steuern der LBS mitteilt, besteht in einem solchen Fall ein Anspruch
auf Mietminderung oder schlimmstenfalls sogar auf eine fristlose Kündigung.
So hat es das Amtsgericht Köpenick entschieden. (Aktenzeichen 12 C 214/00)
Der Fall: Das Duschen war für den Bewohner einer Berliner
Mietwohnung gar keine so einfache Angelegenheit. Bevor er sich mit warmem
Wasser abbrausen konnte, musste er jeden Morgen zunächst einmal etwa zehn
Liter kaltes Wasser durch den Hahn laufen lassen. Nach einiger Zeit wollte
er das nicht mehr hinnehmen. Einerseits könne ihm die Wartezeit nicht
zugemutet werden, meinte er. Andererseits steige damit auch sein Wasserverbrauch
erheblich, was die Kosten erhöhe. Weil der Mieter mit dem Eigentümer der
Wohnung keine Einigung erzielen konnte, landete der Fall vor dem Amtsgericht.
Die Beweislage war eindeutig, weil eine Nachbarin jeden Morgen vor dem
Duschen aus Sparsamkeit das kalte Wasser in einem Eimer aufgefangen hatte,
um es später anderweitig zu verwenden.
Das Urteil: Es handle sich klar um einen erheblichen
Mangel der Mietsache, entschied der zuständige Richter. Der Vorlauf von
zehn Litern kaltem Wasser entspreche etwa dem Doppelten, was in einer
normalen Mietwohnung zu erwarten und hinzunehmen sei. Deswegen dürfe der
Mieter die monatliche Nettokaltmiete kürzen, im konkreten Fall sogar um
zehn Prozent. Werde der Mangel vom Eigentümer langfristig nicht abgestellt,
dann berechtige das sogar zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages.
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