Vermietereigene Geräte:
Sind die Mieträume mit vermietereigenen Durchlauferhitzern ausgestattet,
so gehören die Geräte zur Mietsache. Der Vermieter muss dann gemäß § 536
BGB dafür sorgen, dass sich die Durchlauferhitzer im Zeitpunkt der Übergabe
in einem gebrauchstauglichen Zustand befinden.
Abwälzen der Wartungspflicht:
Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Mieter die Durchlauferhitzer
in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung
kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden. Instandhaltung und Instandsetzung
Nach§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter auch zur Instandhaltung und
Instandsetzung der Durchlauferhitzer verpflichtet.
Keine Kostenabwälzung:
Die Instandhaltungskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Eine vertragliche Regelung, wonach eine solche Umlage möglich sein soll,
ist unwirksam (s. Betriebskosten). Gleiches gilt für eine Vereinbarung,
wonach die Reparatur der Durchlauferhitzer Sache des Mieters sein soll.
Mietereigene Geräte:
Die Parteien können vereinbaren, dass die Anschaffung von Warmwassergeräten
Sache des Mieters sein soll. In diesem Fall steht es dem Mieter frei,
einen Durchlauferhitzer zu erwerben. Ein vom Mieter beschafftes Gerät
bleibt in dessen Eigentum mit der Folge, dass der Mieter den Durchlauferhitzer
bei Beendigung des Mietverhältnisses mitnehmen kann (§ 539 Abs. 2 BGB,
s. Einrichtung). Für die Wartung und die Instandhaltung hat der Mieter
hier selbst aufzukommen.
Beschaffungspflicht bei fehlender vertraglicher
Regelung:
Wird eine Wohnung ohne Durchlauferhitzer vermietet, und ist auch keine
zentrale Warmwasserversorgung vorhanden, so stellt sich die Frage, wer
bei fehlender vertraglicher Regelung für die Anschaffung von Warmwassergeräten
zu sorgen hat. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten.
Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Mieter beim Vertragsschluss davon
ausgehen durfte, dass zur üblichen Ausstattung eine Warmwasserversorgung
gehört. Dies richtet sich insbesondere nach dem Baualter des Hauses und
nach dem sonstigen Komfort, den die Wohnung bietet.
Vermieterpflicht:
Bei komfortablen Wohnungen ist eine Warmwasserversorgung selbstverständlich,
sodass der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Anschaffung
von Warmwassergeräten für einen vertragsgemäßen Zustand zu sorgen hat.
Bei Altbauwohnungen mit niedrigem Komfort kann etwas anderes gelten.
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