ELEKTRO LAMSFUHS
Elektrotechnik aus Meisterhand


  
 
Warmwasserversorgung

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Kaltwasservorlauf

Wartungskosten

Rauchmelder

Elektrosmog

Kalkbildung

So nicht!

 
 
WISSENSWERTES

Vermietereigene Geräte:
Sind die Mieträume mit vermietereigenen Durchlauferhitzern ausgestattet, so gehören die Geräte zur Mietsache. Der Vermieter muss dann gemäß § 536 BGB dafür sorgen, dass sich die Durchlauferhitzer im Zeitpunkt der Übergabe in einem gebrauchstauglichen Zustand befinden.

Abwälzen der Wartungspflicht:
Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Mieter die Durchlauferhitzer in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden. Instandhaltung und Instandsetzung Nach§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter auch zur Instandhaltung und Instandsetzung der Durchlauferhitzer verpflichtet.

Keine Kostenabwälzung:
Die Instandhaltungskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine vertragliche Regelung, wonach eine solche Umlage möglich sein soll, ist unwirksam (s. Betriebskosten). Gleiches gilt für eine Vereinbarung, wonach die Reparatur der Durchlauferhitzer Sache des Mieters sein soll.

Mietereigene Geräte:
Die Parteien können vereinbaren, dass die Anschaffung von Warmwassergeräten Sache des Mieters sein soll. In diesem Fall steht es dem Mieter frei, einen Durchlauferhitzer zu erwerben. Ein vom Mieter beschafftes Gerät bleibt in dessen Eigentum mit der Folge, dass der Mieter den Durchlauferhitzer bei Beendigung des Mietverhältnisses mitnehmen kann (§ 539 Abs. 2 BGB, s. Einrichtung). Für die Wartung und die Instandhaltung hat der Mieter hier selbst aufzukommen.

Beschaffungspflicht bei fehlender vertraglicher Regelung:
Wird eine Wohnung ohne Durchlauferhitzer vermietet, und ist auch keine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden, so stellt sich die Frage, wer bei fehlender vertraglicher Regelung für die Anschaffung von Warmwassergeräten zu sorgen hat. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Mieter beim Vertragsschluss davon ausgehen durfte, dass zur üblichen Ausstattung eine Warmwasserversorgung gehört. Dies richtet sich insbesondere nach dem Baualter des Hauses und nach dem sonstigen Komfort, den die Wohnung bietet.

Vermieterpflicht:
Bei komfortablen Wohnungen ist eine Warmwasserversorgung selbstverständlich, sodass der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Anschaffung von Warmwassergeräten für einen vertragsgemäßen Zustand zu sorgen hat. Bei Altbauwohnungen mit niedrigem Komfort kann etwas anderes gelten.

Quelle: (Haufe Immobilien Office)